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Steuernews für Klienten

Aus Homeoffice wird Telearbeit

Telearbeit statt Homeoffice. ...mehr

Können Unternehmer Vorsteuern auch pauschal ermitteln?

Neben Branchenpauschalierungen ist auch eine allgemeine Vorsteuerpauschalierung möglich. ...mehr

Was ist der Unterhaltsabsetzbetrag?

Kann der Absetzbetrag geltend gemacht werden, reduziert er die Steuerlast. ...mehr

Vorsteuern in einem anderen EU-Land: Wie erfolgt die Erstattung?

Bis 30. September muss der Antrag für das Vorjahr eingebracht werden. ...mehr

Investitionen: Wie kann man Steuern sparen?

Gewinnfreibetrag, Investitionsfreibetrag, Forschungsprämie und andere Maßnahmen sollen Investitionen von Unternehmen fördern. ...mehr

Steuerliche Maßnahmen für Betroffene von Hochwasserkatastrophen

Detaillierte Info des Finanzministeriums bieten einen Überblick. ...mehr

Tipps für das nächste Event Ihres Unternehmens

Kunden gewinnen und binden mit Veranstaltungen. ...mehr

Was ist der Unterhaltsabsetzbetrag?

Spielfiguren und Häuser mit Geldscheinen

Der Unterhaltsabsetzbetrag stellt eine steuerliche Entlastung für Eltern dar, die gesetzlich zur Zahlung von Unterhalt für ihre Kinder verpflichtet sind. Als Absetzbetrag reduziert er direkt die Einkommensteuerlast. Um den Unterhaltsabsetzbetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein.

Der Unterhaltsabsetzbetrag steht z. B. nur zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrenntlebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird. Das Kind muss sich ständig in Österreich, im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz aufhalten.

Neben dem Nachweis des gesetzlichen Unterhalts ist es auch wichtig, dass der Unterhalt tatsächlich und regelmäßig geleistet wird.

Die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags ist gestaffelt und richtet sich nach der Anzahl der Kinder, für die Unterhalt geleistet wird. Im Jahr 2024 beträgt der Absetzbetrag pro Monat:

  • für das erste Kind: € 35,00
  • für das zweite Kind: € 52,00
  • für jedes weitere Kind: € 69,00

Beispiel: Steht der Unterhaltsabsetzbetrag ganzjährig für zwei Kinder zu, kann 2024 ein jährlicher Absetzbetrag von € 1.044,00 (€ 35,00 + € 52,00 = € 87,00 pro Monat x 12 Monate) geltend gemacht werden.

Der Unterhaltsabsetzbetrag wird nicht automatisch gewährt, sondern muss im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) oder der Einkommensteuererklärung beantragt werden.

Weitere Voraussetzungen und Regelungen zum Unterhaltsabsetzbetrag können individuell relevant sein und nur in einer persönlichen Beratung geklärt werden.

Stand: 29. Juli 2024

Bild: vejaa- Adobe Stock.com

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